Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Planung, Konstruktion, Dokumentation, Montage und SPS

I. Geltungsbereich

1. Für unsere Verträge über Automatisierungsdienstleistungen (unter anderem Elektroinstallationen, Montageleistungen, Softwareentwicklung und -anpassung, Datenbankapplikationen etc., nachfolgend: „Dienstleistungen") und Lieferungen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB"). Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

2. Diese AGB gelten nur für Rechtsgeschäfte mit Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB). Hierzu zählen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

II. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn dem Kunden unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit den Lieferungen und Dienstleistungen beginnen.

III. Leistungsumfang

1. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind unser Angebot, unsere Auftragsbestätigung sowie diese AGB, Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sollen schriftlich vereinbart werden.

2. Sofern wir gemeinsam mit dem Kunden ein Pflichtenheft erstellen, wird der Vertragsinhalt auch durch das Pflichtenheft festgelegt. Das Pflichtenheft muss alle in der Planungsphase für uns erforderlichen Informationen für die Erbringung unserer Lieferungen und Dienstleistungen enthalten. Es ist von den Vertragspartnern mit Datumsangabe rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Dies gilt auch für Änderungen des Pflichtenheftes.

3. Soweit wir von Dritten hergestellte Software (nachfolgend: „Drittprogramme") verkaufen und die Überlassung dieser Programme mit der Anerkennung der Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers verbunden ist, erfolgt die Übereignung dieser Drittprogramme an den Kunden unter der Bedingung, dass er die Lizenzbedingungen des Herstellers schriftlich bestätigt. Insoweit vermitteln wir lediglich einen Lizenzvertrag mit dem Hersteller.

4. Nicht zu den vertraglich von uns geschuldeten Leistungen gehören die Durchführung eines Probebetriebes, die Installation von Hardware und Software, deren Pflege und Wartung sowie Einweisungs- und Schulungstätigkeiten. Wir sind jedoch gegen gesonderte Beauftragung und Vergütung nach Aufwand zu solchen Zusatzleistungen bereit. Es gelten die Preise unserer jeweiligen aktuellen Preisliste.

IV. Beschaffenheit unserer Dienstleistungen

1. Zur vereinbarten Beschaffenheit unserer Lieferungen und Dienstleistungen gehören nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot, unserer Auftragsbestätigung und/oder im Pflichtenheft genannt sind.

2. Drittprogramme erhält der Kunde in der bei Lieferung neuesten Version. Dies gilt dann nicht, wenn im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist oder wenn die neueste Version nicht mit der Systemumgebung des Kunden kompatibel ist.

3. Erklärungen zur Beschaffenheit und Haltbarkeit unserer Lieferungen und Dienstleistungen, mit denen wir den Kunden unbeschadet seiner gesetzlichen Mängelansprüche im Garantiefall zusätzliche Rechte einräumen, stellen nur dann eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, wenn wir sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet haben. Die Rechte des Kunden im Garantiefall ergeben sich ausschließlich aus der Garantieerklärung. Die Garantieerklärung ist schriftlich niederzulegen.

V. Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde ist verpflichtet, mitzuwirken bei:

  • der Ermittlung aller Informationen über den Kunden und gegebenenfalls dessen Endkunden, die wir benötigen, um die eigenen Leistungen vertragsgerecht erbringen zu können. Dazu gehören vor allem vollständige Informationen über die Systemumgebung, die Schnittstellen, die Unternehmensabläufe und die Vorstellungen der Fachabteilungen über technische und organisatorische Rahmenbedingungen. In technischer Hinsicht gehören hierzu vor allem die Regeln zur Plausibilitätsprüfung, das Mengengerüst, die Durchsatzanforderung und alle relevanten Datenmengen.
  • etwaigen ausdrücklich vereinbarten technischen Probeläufen, insbesondere auch durch Bereitstellung von ausreichend Personal, Daten, Material und Produkt während der normalen Arbeitszeit; Testdaten sind in dem von uns vorgeschriebenen Umfang vom Kunden auf eigene Kosten zu erfassen und zur Verfügung zu stellen, wobei alle vom Kunden gewünschten Fallarten abzudecken sind.
  • bei der Vorbereitung und Durchführung der Installation der Produkte und Programme, insbesondere durch Ermöglichung der Datenfernübertragung, sofern eine Installation ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Der Kunde hat ferner folgende Leistungen zu erbringen:

  • Einsatz fachlich befähigter Mitarbeiter sowie ausreichende Schulung seiner Mitarbeiter, um ein abgesichertes Einführungs- und Bedienungsverfahren sicherzustellen.
  • Überprüfung unserer Planungen, Leistungsbeschreibungen und technischen Aussagen auf ihre Eignung für die betrieblichen Zwecke des Kunden; über dabei entdeckte Unstimmigkeiten oder Fehler sind wir umgehend zu informieren.
  • Schaffung aller Installationsvoraussetzungen im Bereich der eigenen Organisation, so dass wir mit den vertraglich festgelegten Leistungen ohne zusätzlichen Aufwand an den vorgesehenen Schnittstellen anschließen können.
  • Beschaffung der im Pflichtenheft festgelegten Systemausrüstung und Systemumgebung.
  • vollständige, unverzügliche und hinreichend präzise Fehlermeldungen einschließlich der Bereitstellung zur Fehleranalyse geeigneter Daten und Protokolle
  • ordnungsgemäße Sicherung der eigenen Daten
  • ordnungsgemäße Pflege und Wartung der von uns gelieferten technischen Gegenstände (Hardware und Software)

3. Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Kunden als fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig, wird der Kunde unverzüglich nach entsprechendem Hinweis durch uns die erforderlichen Berichtigungen, Ergänzungen oder Fehlerbeseitigungen vornehmen.

4. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, wenn hierzu kein begründeter Anlass besteht.

5. Die Mitwirkungspflichten des Kunden gemäß vorstehender Absätze 1 und 2 sind wesentliche Vertragspflichten. Bei Nichterfüllung kommen wir vom Zeitpunkt des Verstoßes bis zu dessen Heilung nicht in Verzug. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwand, können wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte Anpassungen des Zeitplans und der Preise verlangen. Es gelten die Preise unserer jeweiligen aktuellen Preisliste.

VI. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden

1. Nachträgliche Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Kunden und Abweichungen vom Pflichtenheft werden wir daraufhin prüfen, ob und zu welchen Bedingungen sie durchführbar sind. Während der Überprüfung ruhen unsere Leistungs- und Lieferpflichten. Erfordert der Änderungswunsch des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, können wir dem Kunden den Überprüfungsaufwand berechnen. Es gelten die Preise unserer jeweiligen aktuellen Preisliste.

2. Nach erfolgter Überprüfung werden wir dem Kunden unverzüglich unsere Zustimmung oder Ablehnung mitteilen. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen werden jedoch nur dann Vertragsinhalt, wenn hierüber eine Vereinbarung - auch hinsichtlich der Vergütung und der Verlängerung der ursprünglichen Leistungs- und Lieferfristen - getroffen wird. Diese Vereinbarung soll schriftlich niedergelegt werden.

VII. Lieferung, Gefahrübergang

1. Sofern wir unsere Dienstleistungen nicht im Betrieb des Kunden zu erbringen haben, erfolgen unsere Lieferungen grundsätzlich „ab Werk" (EXW, Incoterms 2000). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der von uns gelieferten Waren geht in diesem Fall auf den Kunden über, sobald wir die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben. Die Kosten des Transports trägt in diesem Fall der Kunde.

2. Sind die Dienstleistungen nach der Vereinbarung mit dem Kunden in dessen Betrieb zu erbringen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung auf den Kunden über, sobald die von uns gelieferte Ware in den räumlichen Unternehmensbereich des Kunden gelangt ist.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

VIII. Lieferfristen, Lieferhindernisse, Rücktrittsrechte

1. Für die Einhaltung von Leistungs- und Lieferfristen ist, wenn wir die Dienstleistungen nicht im Betrieb des Kun­den zu erbringen haben, der Abgang ab Werk maßgeblich. Bei Verträgen, nach denen wir Dienstleistungen im Betrieb des Kunden zu erbringen haben, ist der Eingang im räumlichen Unternehmensbereich des Kunden für die Einhaltung von Leistungs- und Lieferfristen maßgeblich.

2. Die Einhaltung der vereinbarten Leistungs- und Lieferfristen setzt die rechtzeitige Klärung aller technischen Fragen sowie die Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3. Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmängel, behördliche Maßnahmen) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und entsprechend dem Umfang ihrer Wirkung unsere Liefer- und Leistungspflichten. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bereits im Verzug befinden.

4. Die von uns genannten Leistungs- und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.

5. Bei Eintritt der höheren Gewalt bzw. bei nicht rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir sind dann verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich zu informieren und ihm etwaige Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

IX. Preise und Zahlungsbedingungen

1. In unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung genannte Preise sind nur dann Pauschalpreise, wenn sie dort ausdrücklich so bezeichnet werden. Alle sonstigen Preisangaben sind bloße Kostenschätzungen. Eine Abrechnung erfolgt in diesen Fällen nach Aufwand, Es gelten die Preise unserer jeweiligen aktuellen Preisliste.

2. Unsere Preise gelten netto ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer, Verladung, Verpackung, Fracht, Porto und Transportversicherung.

3. Reisezeiten werden mit dem jeweiligen Stundensatz in Rechnung gestellt. Fahrtkosten, Spesen, Kosten für Unterbringung werden zusätzlich gegen Nachweis abgerechnet. Die Wahl des Verkehrsmittels bleibt uns vorbehalten. Wir rechnen Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen ab und werden Reisen, deren Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Kunden unternehmen.

4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn sich nach Abschluss des Vertrages unsere Beschaffungs- und Lieferkosten aus von uns nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Tariferhöhungen, Materialpreiserhöhungen, Steuererhöhungen etc.) erhöhen und wir den Kunden über die Preiserhöhung rechtzeitig vor Lieferung informieren. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine Änderung des Liefertermins wünscht und uns hierdurch Mehrkosten entstehen.

5. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Bei verspäteter Zahlung stehen uns Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.

6. Wird eine Gefährdung unserer Zahlungsforderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Kunden sofort fällig zu stellen, sofern wir unsere Lieferung bereits erbracht haben. Dies gilt auch dann, wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenommen haben. Eine Gefährdung liegt vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Kunden nahe legt. Dasselbe gilt, wenn sich der Kunde mit mindestens zwei Rechnungen im Zahlungsverzug befindet. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, in welcher er Zug um Zug gegen Erbringung der noch ausstehenden Lieferungen nach seiner Wahl entweder die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist können wir vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden ist die Setzung einer Nachfrist entbehrlich.

7. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

8. Haben wir dem Kunden eine Erfüllungsbürgschaft gewährt, so hat er unverzüglich nach Abschluss unserer Leistungen und Lieferungen, spätestens jedoch unverzüglich nach erfolgreichem Probelauf, sofern ein solcher Probelauf vereinbart war, auf die Bürgschaft zu verzichten und die Bürgschaftsurkunde zurückzugeben. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Bürgschaft zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen einzusetzen.

X. Installation

Soweit wir uns im Einzelfall ausdrücklich auch zur Installation verpflichtet haben, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

1. Ist von uns eine Software zu entwickeln oder anzupassen, erfolgt die Installation dieser Software nach Absprache.

2. Voraussetzung für eine fristgerechte Installation ist, dass der Kunde die vereinbarte Installationsumgebung geschaffen bzw. beibehalten hat. Änderungen der Installationsumgebung sind uns unverzüglich mitzuteilen.

3. Die Installation ist beendet, wenn die gelieferte Hardware und/oder Software vorbehaltlich der vom Kunden noch durchzuführenden Arbeiten in einen betriebsbereiten Zustand versetzt sind. Die Installation umfasst weder die Inbetriebnahme noch einen Probebetrieb. Wir sind jedoch bereit, die Inbetriebnahme oder einen Probebetrieb aufgrund gesonderter Beauftragung gegen Aufwandsentschädigung nach unseren Stundensätzen gemäß der jeweiligen aktuellen Preisliste durchzuführen.

4. Sollte ein Probebetrieb ausdrücklich vereinbart worden sein, beginnt dieser nach der Installation. Der Probebetrieb ist erfolgreich, wenn die von uns erbrachten Leistungen während des vereinbarten Zeitraumes im wesentlichen mangelfrei funktionieren. Ist ein Zeitraum für den Probebetrieb nicht vereinbart, gilt ein Zeitraum von acht Stunden als vereinbart.

5. Auf unseren Wunsch hat uns der Kunde den Erhalt der von uns zu erbringenden Leistungen und bei Vereinbarung der Installation auch deren Beendigung, beim Probebetrieb dessen erfolgreiche Durchführung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist für die Fälligkeit unserer Zahlungsansprüche und den Verjährungsbeginn etwaiger Mängelansprüche des Kunden ohne Bedeutung und dient lediglich der einfacheren Nachweisbarkeit der erbrachten Lieferungen und Leistungen.

XI. Rechte und Pflichten des Kunden bei Mängeln

1. Der Kunde hat die von uns gelieferten Waren und Leistungen unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat der Kunde uns unverzüglich, je doch spätestens binnen 15 Werktagen anzuzeigen. Die Untersuchungs- und Rügefrist beginnt bei Lieferungen ohne Installation ab Lieferung, bei Lieferungen mit Installation nach deren Beendigung oder, soweit ein Probebetrieb vereinbart wurde, nach dessen Beendigung. Verborgene Mängel hat der Kunde uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Untersuchung unserer Waren und Leistungen oder die fristgerechte Rüge eines Mangels, kann er sich auf diesen Mangel nicht berufen.

2. Der Kunde hat Ansprüche wegen Mängeln nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Aufzeichnungen nachgewiesen werden können. Der Kunde hat die Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich festzuhalten.

3. Ist das von uns gelieferte Produkt mangelhaft und wurde der Mangel rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügt, beschränken sich die Ansprüche des Kunden zunächst auf Nacherfüllung. Dies gilt nicht, wenn die Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar ist. Im Falle der Nacherfüllung steht uns das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie von uns verweigert, kann der Kunde den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

4. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn der Mangel geringfügig ist.

5. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer XII.

6. Hat der Kunde das gelieferte Produkt verändert, bestehen Ansprüche wegen Mängeln nur, wenn der Kunde nachweist, dass der Mangel nicht auf der Veränderung beruht.

7. Sind von mehreren gelieferten Produkten nur einzelne mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden auf diese. Dies gilt auch, wenn die Produkte und Programme als zusammengehörend verkauft wurden, es sei denn, die mangelhaften können von den übrigen nicht ohne Beschädigung getrennt werden oder der Kunde weist nach, dass das für ihn unzumutbar wäre.

XII. Abwerbeverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages und darüber hinaus, bis zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages keine Mitarbeiter der Auftragnehmerin abzuwerben oder durch Dritte abwerben zu lassen und für Aufgaben in ihrem Unternehmen einzusetzen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat die Auftraggeberin an die Auftragnehmerin eine Vertragsstrafe, die dem dreifachen des zuletzt von der Auftragnehmerin an den abgeworbenen gezahlten Bruttomonatsgehalt entspricht, zu zahlen.

XIII. Haftung, Ausschluss des Rücktritts bei bestimmten Pflichtverletzungen

1. Wir haften unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzlich verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, für Schäden aufgrund grob fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Für grob fahrlässig verursachte Schäden, die nicht unter Absatz 1 fallen, haften wir beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, haften wir nur auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Unsere Haftung ist auf € 1,5 Mio. pro Schadensfall begrenzt.

3. Außer in den in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Fällen haften wir für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, nicht.

4. Der Kunde kann von uns die Wiederbeschaffung von Daten nur verlangen, wenn wir ihre Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann.

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch für die Haftung unserer Organe und unserer Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen.

6. Liegt eine Pflichtverletzung vor, die wir nicht zu vertreten haben und die keinen Mangel der von uns erbrachten Leistungen darstellt, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag nicht berechtigt.

XIV. Verjährungsfristen

1. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr, bei einem Bauwerk in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung. Dies gilt auch, wenn ein Probebetrieb vereinbart wurde. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre für Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der von uns gelieferten Waren verlangt werden kann, besteht.

2. Sonstige vertragliche Ansprüche wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für das Recht des Kunden, wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Ebenfalls in einem Jahr verjähren alle sonstigen Ansprüche des Kunden sowie die Ansprüche aus einer Garantie.

4. Abweichend von den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für folgende Ansprüche des Kunden:

  • a) Nach dem Produkthaftpflichtgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten.
  • b) wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht.
  • c) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.
  • d) auf Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB.

5. Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

XV. Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferten Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, unser alleiniges Eigentum.

2. Bei Zugriffen Dritter auf unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Produkte hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Unsere Interventionskosten trägt der Kunde, dem wir unseren etwaigen Kostenerstattungsanspruch gegen den Dritten Zug um Zug gegen Zahlung der Interventionskosten abtreten.

XVI. Lizenzen, Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz

1. Der Kunde erhält eine nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Lizenz, die erworbene Software in maschinenlesbarer Form (Objektcode) in seinem Unter nehmen auf der vereinbarten Anzahl an Arbeitsplätzen zu nutzen. Soweit es sich um Drittprogramme (Ziffer III. Abs. 3) handelt, gelten ausschließlich die Lizenzbedingungen des Herstellers. Der Kunde darf die erworbene Software im übrigen nur zu Sicherungszwecken vervielfältigen und auch nur eine Sicherungskopie anfertigen, welche als Sicherungskopie zu kennzeichnen ist und nur für archivarische Zwecke verwendet werden darf.

2. Will der Kunde die erworbene Software auf einer anderen als der ursprünglichen Hardware verwenden, darf er sie zu diesem Zweck vervielfältigen, wenn er sie auf der bisher verwendeten Hardware löscht.

3. Der Einsatz der erworbenen Software innerhalb eines Netzwerks ist nur zulässig, wenn dabei vom Kunden organisatorisch und technisch sichergestellt wird, daß zu keiner Zeit mehr Benutzer gleichzeitig mit dem System arbeiten, als dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Wir behalten uns die Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen während der Vertragsdurchführung dem Kunden überlassenen Unterlagen wie Kalkulationen und Zeichnungen vor. Der Kunde darf diese Unterlagen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich machen. Dies gilt insbesondere auch für unser dem Kunden unterbreitetes Angebot. Nach Vertragsbeendigung sind diese Unterlagen nebst allen Kopie unverzüglich wieder an uns herauszugeben.

XVII. Quellcode, Dekompilierung und Programmänderungen

1. Der Quellcode von Drittprogrammen steht allein den betreffenden Herstellern, der Quellcode der von uns erstellten Software steht allein uns zu.

2. Der Quellcode verbleibt bei uns. Wir verpflichten uns, diesen sicher aufzubewahren und auf Anforderung des Kunden nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebende Störungen an von uns erstellter Software unverzüglich zu beseitigen. Auf Verlangen des Kunden werden wir den Quellcode einem vom Kunden zu benennenden Notar übergeben, der auf Anforderung des Kunden diesen an einen Dritten aushändigen darf, falls wir der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängelbeseitigung trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden binnen einer Frist von einer Woche nicht nachkommen.

3. Die Rückübersetzung der dem Kunden im Objektcode lizenzierten Programme in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen (Reverse Engineering) einschließlich aller Programmänderungen sind unzulässig. Die zum Zwecke der Herstellung der Interoperlabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erforderlichen Schnittstelleninformationen zu den von uns hergestellten Programmen können gegen Erstattung eines Kostenbeitrags von uns angefordert werden.

4. Andere als die in den vorstehenden Absätzen geregelten sind Softwareänderungen und -bearbeitungen nur zulässig, wenn sie zur Beseitigung von nicht unerheblichen Fehlern oder der Herstellung von der Interoperlabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms zwingend erforderlich sind.

XVIII. Geheimhaltung, Datenschutz

1. Beide Vertragspartner verpflichten sich, über sämtliche Ihnen während der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Informationen über geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten des jeweils anderen Stillschweigen zu bewahren, Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Vertragsbeendigung fort.

2. Beide Vertragspartner verpflichten sich, auch ihre Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen auf die Einhaltung der in der vorstehenden Ziffer 1 geregelten Geheimhaltungsverpflichtung zu verpflichten.

3. Im Rahmen der Zweckbestimmung unseres Vertrages sind wir befugt, Daten des Kunden unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

4. Wir sind berechtigt, den Namen des Kunden in eine Referenzliste aufzunehmen. Alle anderen Hinweise auf den Kunden werden wir vorher mit ihm abstimmen.

XIX. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (CISG).

2. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist unser Firmensitz in Bremen. Unser Firmensitz ist auch Zahlungsort für den Kunden.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Bremen. Wir haben jedoch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dies gilt auch bei grenzüberschreitenden Geschäften.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Verkauf, Montage und Lieferung von Alarmanlagen

paladin Alarmanlagen

1 Geltungsbereich

Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Auftragsbestätigungen und Grundlage aller unserer Verkäufe, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratung, Auskünften, Montagen und Instandhaltungen. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen als angenommen.

Unsere Vertragsabschlüsse mit

  • allen Kaufleuten im Sinne der §§ 1 ff HGB, soweit der Vertrag zum Betrieb Ihres Handelsgewerbes gehört und
  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Allgemeine Bedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Bei Vertragsabschlüssen mit anderen Kunden, als den in Ziffer I, 2a und b genannten, gelten folgende Änderungen bei vorstehenden Bestimmungen:
    • Ziffer III, 2. gilt nur, wenn unsere Leistung vereinbarungsgemäß erst mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden soll.
    • Ziffer IV, 3. gilt nur mit der Maßgabe, dass die Sätze 2 und 3 entfallen.
    • Ziffer VIII, 2. gilt in Folgender Fassung: Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir in der Weise Ersatz, dass wir die mangelhaften Teile kostenlos ersetzen und auch die etwaigen weitergehenden, mit der Nachbesserung zusammenhängende Kosten gemäß $ 476a BGB tragen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für ersetzte Teile haften wir gleichfalls gemäß dieser Ziffer VIII, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand.

Bei Ergänzungs- bzw. Folgeaufträgen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme rechtsverbindlich wirksam.

2 Vertragsinhalt

Unsere Vorvertraglichen Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.

Konstruktions- und Formänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Kaufgegenstand in seiner Funktion nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Wir behalten uns vor, Technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der Technischen Entwicklung ergeben, oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.

3 Preise

Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir trotzdem die Preise berichtigen wenn nachträglich die Lieferung oder die Leistung durch neu hinzugekommene öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhungen oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen unsere Preise beruhen, mittelbar oder unmittelbar. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.

4 Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang

Angaben über Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei den, dass wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist der Liefertermin neu zu vereinbaren.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns auch innerhalb eines Verzuges – die Lieferung oder Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände (z.B. Streik, Betriebs- und Transportstörungen) gleich, die uns die Lieferung oder Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferanten eintreten. Irgendwelche Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, können in diesen Fällen nicht gegen uns geltend gemacht werden. Sofern ein Lieferwerk uns gegenüber von der Leistung frei wird, sind wir in gleicher weise gegenüber dem Besteller von der Leistungspflicht befreit.

Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf dem in Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden (§ 288BGB) sind auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

Die Gefahr geht auf unsere Vertragspartner über,

  • sobald die Ware unser Werk bzw. Lager verläst. Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners wird die Ware von uns gegen Bruch-, Transport und Feuerschäden versichert.
  • bei Lieferung mit Errichtung geht die Gefahr am Tage der Übernahme über, soweit ein Probebetrieb ausdrücklich vereinbart wurde, erfolgt der Gefahrenübergang nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird hierbei, das der Probebetrieb sich unverzüglich an die betriebsbereite Errichtung anschließt. Falls der Vertragspartner das Angebot eines Probebetriebes nicht annimmt, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über.
  • wenn unsere Lieferungen und Leistungen auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von Ihn zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit und weitere erforderlichen Reisen unserer Erfüllungsgehilfen hat der Vertragspartner zu tragen.

5 Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bedingungen:

Unser Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  • Ausgebaute Teile oder Geräte, die durch andere Teile oder Geräte ersetzt werden, werden durch uns Vernichtet, falls unser Vertragspartner nicht eine andere Verfügung trifft.

6 Zahlung

Unsere Rechnungen sind, soweit nicht Vorkasse vereinbart wurde, mit dem Zugang ohne jeden Abzug, spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Erfolgt bis dahin keine Zahlung, so sind wir berechtigt, für die Zeit danach Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8% zuzüglich Mehrwertsteuer, zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzuges bleibt vorbehalten.

Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen.

Bei Teillieferungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.

Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners zu mindern.

Tritt unser Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne das wir ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten so wie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 25% des vertraglichen Gerätewertes zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.

Unser Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf dem selben Vertragverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.

7 Eigentumsvorbehalt

Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind. Entsprechendes gilt auch für den Fall der Verbindung und Vermischung hinsichtlich Miteigentumsrechtes, das dann gegebenenfalls auf uns übergeht (§§947,948BGB).

8 Gewährleistung

Die Gewährleistung umfasst eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Produktes (z.B. Bauteile und Fertigungsfehler).

Für Mängel haften wir nach den folgenden Bestimmungen, wenn:

  • erkennbare Mängel binnen 2 Wochen ab Abnahmezeitpunkt oder mangels Abnahme ab Inbetriebnahmedatum, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Abnahmedatum oder mangels Abnahme ab Inbetriebnahmedatum, schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige solcher Mängel hat unverzüglich zu erfolgen.
  • am gerügten Liefergegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch unseren Vertragspartner oder dritte nicht stattgefunden haben.
  • unser Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung, soweit sie fällig sind und dem Wert der unbeanstandeten Teile der Lieferung entsprechen, nicht im Rückstand ist. Zurückbehaltungen sind im Übrigen nur statthaft, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht.
  • die Anlage nach den gültigen VDE- Bestimmungen für Gefahrmeldeanlagen instandgehalten und vom Vertragspartner sachgemäß bedient wird.

Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir in der Weise Ersatz, dass wir uns vorbehalten, innerhalb der Gewährleistungsfristen – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes die mangelhaften Teile kostenlos zu ersetzen oder kostenlos instandzusetzen, ohne jedoch sonstige Aufwendungen zu tragen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich werden. Mängelrügen werden verursacht, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafte Ausführung.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 12 Monate, sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

Das Recht unseres Vertragspartners, Ansprüche auf Mängeln geltend zu machen, verjährt sich in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge in 24 Monaten.

Zur Mängelbeseitigung hat unser Vertragspartner uns die nach beliebigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelrüge befreit.

Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Schäden, die beim Transport durch unsachgemäße Handhabung, beim Gebrauch durch Überspannung und Wasser verursacht wurden, ferner nicht auf natürliche Abnutzung und Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solche chemischer, elektromechanischer oder elektrische Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Gewährleistungsansprüche für Batterien, Akkumulatoren und anderen Verbrauchsstoffen können nur geltend gemacht werden, wenn ein bei der Entgegennahme bzw. dem Gebrauch der Ware nachweislicher Fehler vor lag.

Punkte 1 bis 6 gelten entsprechend für solche Ansprüche unseres Vertragspartners auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgten Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

9 Haftung

Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüchen aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubte Handlungen und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden – auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen – werden mit Ausnahme von Körperschäden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einem unsere gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den zum Zeitpunkt des Vertagsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.

Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die durch unsere Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor oder bei Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.

Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden z.B. bei Nichtfunktion der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. der Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrmeldungen.

Wir Haften nicht für Arbeiten unserer Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängt oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind.

Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind uns unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, anderenfalls können hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

10 Anwendbares Recht Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereikommens vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) sind ausgeschlossen.

Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtstand ist der Sitz des Auftragnehmers.

11 Sonstiges

Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern.

Alarmanlagen mit privaten Fernsignaleinrichtungen über das öffentliche Fernsprechnetz bieten für die Herstellung der Verbindung und die Übermittlung der Meldung keine höhere, als die dem Fernsprechdienst eigene Sicherheit. Gebühren, die von der Post, Polizei, Feuerwehr oder sonstigen Behörden aufgrund der vereinbarten Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners.

Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt diejenige Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.

Funktechnik: Durch bauliche Maßnahmen oder örtliche Veränderungen kann es dazu kommen, dass sich die Ausbreitungsbedingungen für Funkwellen ändern. Dies kann auf die Funktionsweise von funkbetriebenen Systemen Einfluss haben.

Solche Auswirkungen können meistens vor Ort behoben werden, aber im Einzelfall auch dazu führen, dass die mit Funk betriebenen Geräte hier nicht mehr einsatzbereit sind oder Umbauarbeiten notwendig werden. Dieser Umstand und die dadurch entstehenden Folgekosten werden nicht von ETD-Glahr GmbH übernommen und haben auch kein Rückgaberecht der verwendeten Produkte zur Folge.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Werk- und Kaufvertrag

I. Geltungsbereich

1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen durch ETD und Grundlage aller Verkäufe und Lieferungen durch ETD einschließlich Beratung und Auskünften. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung durch ETD als angenommen.

2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen, auch wenn ETD dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

3. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I. 1 aufgezählten Art gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam.

4. Sofern Lieferungen von Hardware- und Softwareprodukten Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die einschlägigen Bedingungen von ETD in der jeweils gültigen Fassung.

II. Vertragsinhalt

1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend.

Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.

Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung von ETD maßgebend.

Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.

Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist für Inhalt und Umfang des Vertrages die schriftliche Auftragsbestätigung durch ETD maßgebend.

2. ETD behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.

III. Preise

1. Die von ETD angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde, beim Kaufvertrag verstehen sich die Preise zudem ab Werk bzw. Lager, Verpackung und Montage sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nicht im Preis enthalten. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsabschluss erhöhen sollte, ist ETD berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.

2. Ist eine von ETD bindende Preisabsprache zustandegekommen, kann diese, wenn die Leistungen durch ETD erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preise durch ETD beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 10% des vereinbarten Preises übersteigt, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt nicht, wenn ETD ausdrücklich oder schriftlich einen Festpreis zugesagt hat.

IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang

1. Die Ausführung bzw. Lieferung beginnt so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von ca. sechs Wochen nach Vertragabschluss, es sei denn, dass ETD sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Die Ausführungs- bzw. Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung durch ETD beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.

2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn ETD an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. steht ETD ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird ETD von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als zwei Wochen dauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lieferungszeit oder wird ETD von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich ETD nur berufen, wenn er den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von ETD gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

3. ETD ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

4. Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr auf den Vertragspartner am Tag der Abnahme des Werks über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigefügt werden können. Wird vom Vertragspartner keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.

5. Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist die Niederlassung des Verkäufers. Der Vertragspartner trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort der Niederlassung ETD. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen durch ETD, wobei ETD nicht verpflichtet ist, die günstigste Versendungsart zu wählen. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des Vertragspartners, wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

6. Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen durch ETD hat der Vertragspartner zu tragen.

V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:

A. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

1. Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Auftragnehmers und des Besitzes des Montagepersonals des Auftragnehmers auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.

2. Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat der Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl durch ETD täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf dem von ETD gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.

4. Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Vertragspartner.

B. Falls ETD die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter A noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:

1. Der Vertragspartner vergütet die für ETD bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.

2. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.

3. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:

Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen, bei ETD übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

C. Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der Vertragspartner hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen durch ETD zu tragen.

VI. Zahlung

1. In Rechnung gestellte Leistungen sind 8 Tage nach Rechnungserstellung fällig.

2. Im Falle des Verzuges des Vertragspartners werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet.

3. Zahlungen dürfen nur an ETD erfolgen, nicht an Vertreter.

4. Vorauszahlungen können einzelverträglich vereinbart werden. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet, ist ETD berechtig, seine weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.

5. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mir der Einlösung stehenden Kosten durch den Vertragspartner. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.

6. Bei Teilleistungen steht ETD das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.

7. Alle Forderungen durch ETD werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder ETD Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit seines Vertragspartners zu mindern.

8. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass ETD ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt ETD den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 30% des vereinbarten Werklohns zu vergüten. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.

9. Zu einer Aufrechnung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir liefern nur auf Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehalts. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich darauf berufen.

Für Unternehmer gilt:

2. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden, die künftig entstehen oder bedingt sind, gleich aus welchem Rechtsgrund und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind, als Vorbehaltsware Eigentum durch ETD, soweit sie nicht unter die Vorausabtretung des verlängerten Eigentumsvorbehalts fallen. Dies gilt auch bei Entgegennahme von Schecks/Wechseln bis zu deren endgültiger Gutschrift. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung haben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

3. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Er hat die Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Weiterveräußerung, Verbrauch oder Verarbeitung, Verbindung und Vermischung dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur solange erfolgen, wie der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen einhält.

4. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Vertragspartner erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Vertragspartners an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Sache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Vertragspartner tritt der Vertragspartner auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.

6. Machen Dritte Rechte hinsichtlich der Vorbehaltsware geltend, z. B. im Falle einer Pfändung, hat der Vertragspartner auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten einer ggf. erforderlich werdenden Intervention durch uns hat der Auftraggeber zu erstatten.

7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zu Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

Für Verbraucher gilt:

9. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln.

10. Machen Dritte Rechte hinsichtlich der Vorbehaltsware geltend, z. B. im Falle einer Pfändung, hat der Vertragspartner auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten einer ggf. erforderlich werdenden Intervention durch uns hat der Vertragspartner zu erstatten.

VIII. Ansprüche und Rechte wegen Mängel

1. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Vertragspartner zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei ETD ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung stehen ETD zwei Versuche zu. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche.

2a. Handelt es sich um einen Kaufvertrag so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen.

2b. Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks.

2c. Diese Verjährungsfristen gelten nur, wenn am Vertragsgegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Vertragspartner oder Dritte nicht stattgefunden haben, der Vertragspartner sich vertragsgemäß verhält, der Vertragsgegenstand nur sachgemäß bedient instand gehalten und eingesetzt wurde und offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen ab Gefahrübergang, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfristen ETD angezeigt werden.

3. ETD macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.

a) ETD gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- oder Herstellungsfehler hat.

b) Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Mangelhaftung kann aus oben genannten Gründen keine Mangelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernimmt ETD keine Haftung dafür, dass die Programmfunktion den Anforderungen des Vertragspartners genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Vertragspartner. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Vertragspartner beigestellten Hard- und Software.

4. Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

5. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüssen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

6. Vom Vertragspartner beabsichtigte Nutzungsänderungen sind ETD anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Vertragspartner eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruch.

7. Für vom Vertragspartner beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt ETD keine Mangelhaftung.

IX. Haftung

1. ETD haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Verletzungen des Lebens, Körpers und der Gesundheit. Diese Beschränkung gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ETD. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht), haftet ETD auch für leichte Fahrlässigkeit. ETD haftet nicht für entgangenen Gewinn und Vermögensschäden des Kunden, welche z. B. in Verbindung mit einem Ausfall der Ware entstehen, durch fehlerhafte Funktion von Programmen oder Datenverlust, ebenso wenig, wenn die vom Kunden gewählte Systemkombination seinen Erfordernissen nicht entspricht oder die beabsichtigen Ergebnisse nicht erreicht werden, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegensieht.

Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, ist die Haftung durch ETD auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt; ferner ist eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht durch einen Erfüllungsgehilfen beruht.

2. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z. B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z. B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.

3. ETD haftet nicht für Arbeiten seiner Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind.

4. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch ETD sind diesem unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.

5. Beratungen durch Personal von ETD oder von ihm beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen von ETD und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als ETD nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen ETD und Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz von ETD.

XI. Datenspeicherung

ETD ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Vertragspartner im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.

XII. Sonstiges

1. Die Angebote und Planungsunterlagen von ETD sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner zur Schadensersatzleistung verpflichtet.

Die von ETD zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen.

Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne die Zustimmung durch ETD weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner zur Schadensersatzleistung verpflichtet.

2. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet ETD für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit.

3. Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners.

4. ETD ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

5. Eine Beschaffungspflicht durch ETD für Ersatzteile besteht nicht, wenn diese nur mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. eine Beschaffung tatsächlich unmöglich ist.

6. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Überlassung von Leiharbeitnehmern

ETD ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers gemäß den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten auch im Verhältnis zum Entleiher.

Der Entleiher ist verpflichtet, die ETD bestimmte Ausfertigung des Arbeitnehmerüber­lassungsvertrages unverzüglich unterschrieben zurückzusenden. Geschieht dies nicht, haftet der Entleiher für alle ETD daraus entstehenden Schäden.

Der Auftrag kann von ETD und dem Entleiher mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Die Leiharbeitnehmer von ETD sind zur Entgegennahme von Kündigungen des Auftrages nicht berechtigt.

Ein Anspruch des Entleihers auf Beschäftigung eines namentlich bestimmten Leih­arbeitnehmers von ETD besteht nicht.

Nimmt der Leiharbeitnehmer beim Entleiher die Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, wird sich ETD bemühen, eine Ersatzkraft zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird die ETD von der Überlassungsverpflichtung in Bezug auf diesen Leih­arbeitnehmer frei.

Wenn dein Entleiher die Leistung eines Leiharbeitnehmers nicht genügt und er ETD während der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers davon unter­richtet, wird ihm ETD im Rahmen gegebener Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfü­gung stellen. Ist dies nicht möglich, kann der Entleiher den Auftrag mit sofortiger Wir­kung kündigen. Sofern sich der Auftrag des Entleihers auf mehr als zwei Leiharbeit­nehmer von ETD bezieht, besteht dieses Recht zur sofortigen Kündigung nur, wenn dem Entleiher eine Weiterbeschäftigung der übrigen Leiharbeitnehmer von ETD ohne einen Ersatz für den zurückgewiesenen Leiharbeitnehmer nicht möglich oder zumutbar ist.

Die von einem Leiharbeitnehmer tatsächlich geleistete Arbeitszeit ist in jedem Fall ver­tragsgemäß zu vergüten.

Dem Entleiher obliegt gegenüber dem Leiharbeitnehmer die Erteilung der Arbeitsanwei­sungen und die Kontrolle der Arbeitsausführung. Die Leiharbeitnehmer haben sich ETD gegenüber vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten der Entleiher verpflichtet.

Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer nicht mit Geldangelegenheiten betrauen. Da­mit gleichgestellt sind Wertpapiere, Schmuck und sonstige Wertgegenstände. Ge­schieht dies dennoch, trägt der Entleiher die alleinige Verantwortung. Der Entleiher trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung der in seinem Betrieb geltenden Unfallver­hütungs-, Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften hinsichtlich der ihm überlassenen Leiharbeitnehmer. Bei einem Verstoß gegen derartige Vorschriften haftet der Entleiher ETD für allen daraus entstehenden Schaden.

Die Leiharbeitnehmer von ETD haben dem Entleiher wöchentlich einen Zeitnachweis vorzulegen. Diese ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Entleihers zu prüfen und abzuzeichnen und bildet die Grundlage der Abrechnung zwischen ETD und dem Entleiher. ETD ist berechtigt, die von seinen Leiharbeitnehmern geleistete Arbeitszeit wöchentlich in Rechnung zu stellen. Rechnungen von ETD sind sofort nach Rech­nungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Die Leiharbeitnehmer sind zum Inkasso nicht berechtigt.

ETD wendet bei der Auswahl der dem Entleiher zur Verfügung gestellten Leiharbeit­nehmern die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an und verpflichtet seine Leihar­beitnehmer, die ihnen beim Entleiher auf- getragenen Arbeiten ordnungsgemäß und gewissenhaft auszuführen. Die Haftung von ETD für die Auswahl des Leiharbeitneh­mers ist jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

ETD haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Leibarbeitnehmer seine Tätigkeit bei dem Entleiher nicht oder nicht rechtzeitig antritt oder fortsetzt, sofern dies nicht auf Gründen beruht, die von dem Stammpersonal oder den Organen von ETD wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind. Jegliche Haftung von ETD- gleich aus welchem Rechtsgrund - ist ausgeschlossen, soweit diese auf leichter Fahr­lässigkeit beruht.

Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch ETD.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksam Bestim­mungen durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihnen möglichst nahe kommen.